AGB – J. Rau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

J. Rau GmbH

§1

Vertragseinbeziehung, Geltungsumfang

  1. Der Abschluss und die Durchführung aller von der J. Rau GmbH – nachfolgend Auftragnehmer (AN) – im Rahmen ihres üblichen Geschäftsbetriebs abzuschließenden bzw. abgeschlossenen Verträge erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Geschäftsbedingungen.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Auftraggeber (AG) – sind unwirksam. Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
§2

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Bestellungen oder sonstige Vereinbarungen, die keine Leistungstermine im Sinne des § 6 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN zum Gegenstand haben, bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder in Textform.
  2. Die Angestellten des AN sind nicht befugt, über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehende oder hiervon abweichende Zusicherungen zu machen.
§3

Sorgfalts- und Informationspflichten

  1. Falls nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten die dem AN in Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
  2. Der AG ist verpflichtet, den AN vorab vollständig und umfassend über zu entsorgende Materialien zu unterrichten. Befindet sich der AG in Unkenntnis über die Zusammensetzung des zu entsorgenden Guts, ist er verpflichtet, diesen Sachverhalt dem AN bei Beauftragung anzuzeigen.
  3. Bei entsprechenden gesetzlichen Vorgaben hat der AG dem AN die notwendigen Transportpapiere auszuhändigen. Für die Einholung einer etwaigen erforderlichen Genehmigung oder Prüfbescheinigung ist der AG verantwortlich. Ergibt sich nachträglich ein solches Erfordernis, ist der AN berechtigt, nach seiner Wahl die Vornahme der Leistung zu verweigern oder die Transportpapiere auf Kosten des AG zu beschaffen.
§4

Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten des AG werden nur in dem Umfang und für die Dauer, die zur Ausführung des Auftrags erforderlich sind, und unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert und ggf. an mit dem Auftrag befasste Erfüllungsgehilfen des AN übermittelt. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der J. Rau GmbH verwiesen.

§5

Zahlung

  1. Rechnungen des AN sind ohne Skonto zahlbar.
  2. Der AN ist berechtigt – soweit es sich bei dem AG um einen Kaufmann handelt – trotz anderslautender Bestimmung des AG dessen Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, bzw. eine Anrechnung gemäß § 367 Abs. 2 BGB vorzunehmen.
  3. Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG und sind sofort fällig. Der AN behält sich das Recht vor, ihm gegebene Schecks oder Wechsel abzulehnen.
§6

Leistungszeiten

  1. Der AN ist bemüht, die ihm erteilten Aufträge so schnell als möglich auszuführen. Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom AN ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  2. Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen außerhalb des Geschäftsbetriebs des AN, die dem AN die Erbringung der Leistungen wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
§7

Abwicklung von Entsorgungsaufträgen, Vertragsstrafe

  1. Der AN übernimmt die ihm vom AG übergebenen Materialien zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung. Sofern AN und AG nichts anderes vereinbart haben, wählt der AN die anzufahrende Abladestelle zur Entsorgung der übergebenen Materialien aus.
  2. Die vom AN bei den vorzunehmenden Entsorgungsmaßnahmen zu beachtende Sorgfalt bestimmt sich nach den Angaben des AG hinsichtlich der Art und Zusammensetzung des zu entsorgenden Gutes.
  3. Stellt der AN fest, dass diese Angaben unzutreffend sind, hat er den AG unverzüglich zu unterrichten und ergänzende Informationen zu fordern. Reagiert der AG auf eine derartige Anforderung hin nicht innerhalb von 24 Stunden, ist der AN berechtigt, auf Kosten des AG alle erforderlichen Untersuchungen und Auskünfte auf Kosten des AG einzuholen. Ebenso ist er berechtigt, die weitere Ausführung des Auftrags abzulehnen. In diesem Fall schuldet der AG die Erstattung der Aufwendungen des AN.
  4. Der AG bleibt bis zur Ablieferung der vom AN zu entsorgenden Stoffe deren Eigentümer.
  5. Weichen die vom AG gegenüber dem AN gegebenen Angaben über die Zusammensetzung des zu transportierenden Materials ab, so schuldet der AG dem AN – soweit er Kaufmann ist – für jede um unter diesen Umständen entgegengenommene Lkw-Ladung/Container eine Vertragsstrafe von 1.000,00 €. Dem AN bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs unter Anrechnung des Betrags der Vertragsstrafe vorbehalten.
§8

Preise und Gewicht

  1. Maßgeblich für die vom AG zu zahlende Vergütung sind die jeweiligen Listenpreise des AN; andere Preise gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn sie vom AN schriftlich bestätigt sind.
  2. Entstehen dem AN oder Dritten durch die Zurückweisung der Materialien des AG oder infolge unrichtiger Angaben über deren Zusammensetzung zusätzliche Kosten, sind diese vom AG zu tragen.
  3. Für die Gewichtsermittlung ist die vom AN betriebene Waage maßgeblich, bzw. die Waage der jeweiligen Entsorgungseinrichtung.
§9

Haftung des Auftragnehmers

  1. Der AN haftet gegenüber dem AG nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein eines Leistungserfolges sowie wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleibt davon unberührt. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der AN nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden.
  2. Die Haftungsbeschränkung aus Absatz 1 gilt ebenso für die gesetzlichen Vertreter, angestellte Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des AN.
  3. Auf gesetzlich vorgeschriebene, verschuldensunabhängige Haftungstatbestände ist die Haftungsbeschränkung aus Absatz 1 nicht anzuwenden. Dies gilt insbesondere für datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen.
§10

Sicherungsabtretung

Soweit der AG den AN als Subunternehmer einsetzt, tritt er zur Sicherung der Vergütungsansprüche des AN einen erstrangigen Teil seiner Vergütungsansprüche gegen den Bauherrn bzw. seinen AG an den AN ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

§11

Vorschussleistung

  1. Soweit der AN die Entsorgung von Abfällen übernimmt, kann er die Ausführung von Arbeiten von der Erbringung angemessener Vorschüsse abhängig machen, die insbesondere auch die vom AN zu tätigenden Entsorgungskosten abdecken.
  2. Verweigert der AG die Erbringung dieser Vorschüsse, ist der AN zur Einstellung der Vertragstätigkeit berechtigt.
§12

Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist Bad Homburg v.d.H.

§13

Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die vom AN abgeschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Soweit der AG Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist Bad Homburg als Gerichtsstand vereinbart.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§14

Schriftform

Alle Änderungen des schriftlich abgeschlossenen Vertrags bedürfen der Schriftform.

© J. Rau GmbH  ·  Stand der AGB entspricht dem vorliegenden Dokument


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